BGH - Urteil 'spick mich.de': Benotung von Lehrern durch Schüler im Internetforum erlaubt!
Datum: Montag, dem 06. Juli 2015
Thema: Forum - Central Infos


Der BGH (Urt.v. 23.06.02009, VI ZR 196/08) hat die Revision einer Lehrerin gegen die Betreiber des Lehrerbewertungsportals spickmich.de abgewiesen.
Die Klägerin wurde mit der Note 4,3 bewertet und sah sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie beantragte daher die Löschung ihres Namens. Zuvor war sie mit der Klage bereits vor dem Landgericht Köln sowie dem Oberlandesgericht Köln gescheitert.
Der BGH bestätigte die Enscheidungen der Vorinstanzen und bekräftigte das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zugunsten von spickmich.de. Die Bewertungen stellten Meinungsäußerungen dar, die lediglich die berufliche Tätigkeit der Klägerin beträfen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre geniessen würde. Ferner seien die Äußerungen weder schmähend noch beleidigend.
Der BGH stellte jedoch klar, dass es sich bei dem Urteil um eine Einzelfallentscheidung handele. Diese sei nicht grundsätzlich auf andere Onlinebewertungsportale übertragbar und müsse jeweils im Einzelfall konkret geprüft werden.

Der BGH (Urt.v. 23.06.02009, VI ZR 196/08) hat die Revision einer Lehrerin gegen die Betreiber des Lehrerbewertungsportals spickmich.de abgewiesen.
Die Klägerin wurde mit der Note 4,3 bewertet und sah sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie beantragte daher die Löschung ihres Namens. Zuvor war sie mit der Klage bereits vor dem Landgericht Köln sowie dem Oberlandesgericht Köln gescheitert.
Der BGH bestätigte die Enscheidungen der Vorinstanzen und bekräftigte das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zugunsten von spickmich.de. Die Bewertungen stellten Meinungsäußerungen dar, die lediglich die berufliche Tätigkeit der Klägerin beträfen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre geniessen würde. Ferner seien die Äußerungen weder schmähend noch beleidigend.
Der BGH stellte jedoch klar, dass es sich bei dem Urteil um eine Einzelfallentscheidung handele. Diese sei nicht grundsätzlich auf andere Onlinebewertungsportale übertragbar und müsse jeweils im Einzelfall konkret geprüft werden.





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